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Artikel 15. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1954

Artikel 15.

Die Gründung und Betätigung kultureller und studentischer Vereinigungen wird gefördert werden, falls sie sich die Aufgabe stellen, an der Entwicklung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern mitzuwirken.

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