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Artikel 13. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1954

Artikel 13.

Die beiden Regierungen werden mit allen Mitteln und auf Grundlage der Gegenseitigkeit den direkten Leihverkehr von Büchern, Handschriften, Partituren und Schallplatten zwischen den Bibliotheken und den Archiven der beiden Staaten zum Nutzen der Studierenden der beiden Länder fördern.

Mit der Vermittlung der im vorstehenden Absatz angeführten Ansuchen um Entlehnung können die im vorliegenden Übereinkommen genannten Kulturinstitute beauftragt werden.

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