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Artikel II Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1968

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 405/1968, zu § 2a, BGBl. Nr. 58/1952)

Auf Antrag von Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Doktorat unter den Auspizien des Bundespräsidenten verliehen wurde, hat der Rektor mit Bescheid den Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Promotion des Antragstellers frühestens hätte stattfinden können, wenn ein Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten nicht gestellt worden wäre. Solche Personen sind auf Antrag bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften so zu behandeln, als ob ihnen das Doktorat zu diesem Zeitpunkt verliehen worden wäre. Auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bereits ergangene Bescheide sind auf Antrag, soweit die anzuwendenden Vorschriften dies zulassen, in diesem Sinne abzuändern. Die Abänderung gilt rückwirkend für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des abgeänderten Bescheides, sofern dies für den Antragsteller günstiger ist.