§ 2a
(1) Beschließt die oberste akademische Behörde, das Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten wegen Erfüllung der Voraussetzungen dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen, so hat sie dies mit Bescheid auszusprechen. In dem Bescheid ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Promotion des Bewerbers frühestens hätte stattfinden können, wenn ein Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten nicht gestellt worden wäre. Der Bewerber ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften so zu behandeln, als ob ihm das Doktorat bereits verliehen worden wäre. Dies gilt jedoch nicht für das Recht zur Führung des akademischen Grades.
(2) Auf Antrag des Bewerbers ist auch ein wegen Fehlens der Voraussetzungen ablehnender Beschluß der obersten akademischen Behörde mit Bescheid auszufertigen.
(3) Die Abgabe von Gutachten gemäß § 2 Abs. 3 und die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 sind Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches der Hochschulen.
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