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§ 6 Errichtung eines Salzburger Festspielfonds“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1950

§ 6

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 15 Mitgliedern, die von den im § 3 lit. (Anm.: richtig: lit.) a genannten Rechtsträgern jeweils auf die Dauer von zwei Jahren entsendet werden; und zwar entsendet der Bund sechs Mitglieder, das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg je drei Mitglieder. Eines der vom Land Salzburg zu bestellenden Mitglieder ist der erste Landeshauptmannstellvertreter.

(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können auch vor Ablauf ihrer Funktionsdauer jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig.

(3) Sitzungen der Delegiertenversammlung haben jährlich einmal stattzufinden. Sie werden vom Landeshauptmann von Salzburg bei Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufen.

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