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§ 14 Errichtung eines Salzburger Festspielfonds“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1950

§ 14

Zum Wirkungsbereich des Direktoriums gehören insbesondere:

  1. a) die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie aller anderen künstlerischen Veranstaltungen des Fonds,
  2. b) der Abschluß von Verträgen unter Beobachtung der Bestimmungen des § 11 lit. b,
  3. c) die Aufstellung des Jahresvoranschlages.

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