§ 11
Dem Kuratorium obliegen:
- a) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Direktoriums,
- b) die Genehmigung der vom Direktorium abzuschließenden Dienst- und Werkverträge, wenn der monatliche Dienstbezug beziehungsweise das Entgelt den monatlichen Bruttobezug eines Bundesbeamten der Dienstpostengruppe II Gehaltsstufe 1 übersteigt,
- c) die Genehmigung des vom Direktorium ausgearbeiteten Jahresvoranschlages und des Programms der Festspiele einschließlich des Kostenvoranschlages sowie die Genehmigung sonstiger vom Fonds durchzuführender Veranstaltungen,
- d) die Überprüfung und Überwachung der laufenden Gebarung,
- e) die Genehmigung von Vereinbarungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und für die Gestaltung der Salzburger Festspiele sowie anderer Veranstaltungen des Fonds von wesentlicher Bedeutung sind,
- f) die Genehmigung des vom Direktorium vorzulegenden Jahres- und Rechenschaftsberichtes,
- g) die Erteilung der Entlastung an das Direktorium über das abgelaufene Berichtsjahr,
- h) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeitstermine der zur Deckung allfälliger Betriebsabgänge notwendigen Vorschußleistungen gemäß § 4 Abs. 3.
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