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§ 11 Errichtung eines Salzburger Festspielfonds“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1950

§ 11

Dem Kuratorium obliegen:

  1. a) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Direktoriums,
  2. b) die Genehmigung der vom Direktorium abzuschließenden Dienst- und Werkverträge, wenn der monatliche Dienstbezug beziehungsweise das Entgelt den monatlichen Bruttobezug eines Bundesbeamten der Dienstpostengruppe II Gehaltsstufe 1 übersteigt,
  3. c) die Genehmigung des vom Direktorium ausgearbeiteten Jahresvoranschlages und des Programms der Festspiele einschließlich des Kostenvoranschlages sowie die Genehmigung sonstiger vom Fonds durchzuführender Veranstaltungen,
  4. d) die Überprüfung und Überwachung der laufenden Gebarung,
  5. e) die Genehmigung von Vereinbarungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und für die Gestaltung der Salzburger Festspiele sowie anderer Veranstaltungen des Fonds von wesentlicher Bedeutung sind,
  6. f) die Genehmigung des vom Direktorium vorzulegenden Jahres- und Rechenschaftsberichtes,
  7. g) die Erteilung der Entlastung an das Direktorium über das abgelaufene Berichtsjahr,
  8. h) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeitstermine der zur Deckung allfälliger Betriebsabgänge notwendigen Vorschußleistungen gemäß § 4 Abs. 3.

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