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§ 4 Errichtung eines Salzburger Festspielfonds“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1950

§ 4

(1) Die im § 3 lit. a genannten Rechtsträger sind zur Deckung allfälliger Betriebsabgänge des Fonds mit der Maßgabe verpflichtet, daß jeweils 40 v. H. der Abgänge der Bund und je 20 v. H. das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg zu tragen haben.

(2) Die jährliche Höhe des Abganges gemäß Abs. 1 wird vom Kuratorium festgestellt.

(3) Die im § 3 lit. a genannten Rechtsträger haben nach Maßgabe der sie gemäß Abs. 1 treffenden Verpflichtung Vorschüsse auf den zu erwartenden Betriebsabgang zu leisten. Höhe und Fälligkeit solcher Vorschußleistungen werden vom Kuratorium auf Grund des genehmigten Jahresvoranschlages festgesetzt (§ 11).

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