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§ 7a Religionsunterrichtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

§ 7a

(1) Nehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses weniger als die Hälfte der Schüler einer Klasse teil, so können die Schüler dieses Bekenntnisses mit Schülern desselben Bekenntnisses von anderen Klassen oder Schulen (derselben Schulart oder verschiedener Schularten) zu Religionsunterrichtsgruppen zusammengezogen werden, soweit dies vom Standpunkt der Schulorganisation und des Religionsunterrichtes vertretbar ist.

(2) Nehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses in einer Klasse weniger als 10 Schüler teil, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, oder nehmen am Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe weniger als 10 Schüler teil, die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, so vermindert sich die festgesetzte Wochenstundenanzahl für den Religionsunterricht (§ 2 Abs. 2), sofern sie mehr als eine Stunde beträgt, auf die Hälfte, mindestens jedoch auf eine Wochenstunde; diese Verminderung tritt nicht ein, wenn der Lehrerpersonalaufwand für die Erteilung des Religionsunterrichtes hinsichtlich der Differenz auf das volle Wochenstundenausmaß von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft getragen wird.

(3) Nehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses in einer Klasse vier oder drei Schüler teil, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, oder nehmen am Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe vier oder drei Schüler teil, die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, und konnte durch Zusammenziehung der Schüler gemäß Abs. 1 keine höhere Zahl erreicht werden, so beträgt die Wochenstundenanzahl für den Religionsunterricht (§ 2 Abs. 2) eine Wochenstunde; diese Verminderung tritt nicht ein, wenn der Lehrerpersonalaufwand für die Erteilung des Religionsunterrichtes hinsichtlich der Differenz auf das volle Wochenstundenausmaß von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft getragen wird. In diesen Fällen gebühren den Religionslehrern nur die Bezahlung für eine Wochenstunde, nicht jedoch sonstige Vergütungen für finanzielle und zeitliche Aufwendungen für die im Zusammenhang mit der Erteilung dieses Religionsunterrichtes allenfalls erforderlichen Reisebewegungen.

(4) Ein Religionsunterricht für weniger als drei Schüler einer Klasse, die zugleich weniger als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind, sowie ein Religionsunterricht für weniger als drei Schüler einer Religionsunterrichtsgruppe, die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, ist im vollen oder in dem in den Abs. 2 oder 3 angeführten verminderten Wochenstundenausmaß nur dann zu erteilen, wenn die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft den Lehrerpersonalaufwand hiefür trägt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Religion als Wahlpflichtgegenstand an allgemeinbildenden höheren Schulen im Sinne des § 39 Abs. 1 Z 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1988.

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