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§ 7 Religionsunterrichtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.1948

§ 7

Den Aufwand für die im § 6 angeführten Vergütungen trägt die Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen Lehrer an der betreffenden Schule trägt.

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