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Artikel 11 Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1936

Artikel 11

Artikel XI. Die beiden Regierungen werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten den Austausch von Werken der Kunst fördern, so insbesondere:

  1. a) durch Veranstaltung österreichischer Kunstausstellungen in Frankreich, beziehungsweise französischer Kunstausstellungen in Österreich;
  2. b) durch gegenseitige Veranstaltung von Konzerten, Darbietungen einzelner Künstler und Aufführung hiezu geeigneter Bühnenwerke;
  3. c) durch entsprechende Einflußnahme auf die Übertragung geeigneter Programmpunkte durch die beiderseitigen Radiostationen;
  4. d) durch die möglichste Erleichterung im Austausch staatlicher Filmaufnahmen.

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