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Art. 5 § 3 Konkordat (Heiliger Stuhl)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1934

§ 3.

Die Ernennung oder Zulassung der Professoren oder Dozenten an den vom Staate erhaltenen katholisch-theologischen Fakultäten wird nur nach erfolgter Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40040740

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