Haftungsrechtliche Sonderbestimmung
§ 4a.
Bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals im Sinn des § 1 Abs. 1 angemessen zu berücksichtigen und unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Gegebenheiten gegen die geschützten Rechtsgüter abzuwägen. Auf das Ergebnis dieser Abwägung ist auch bei der Anwendung von Sorgfaltsanforderungen, die sich aus technischen Normen und ähnlichen Regelwerken ergeben können, Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR40261050
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