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§ 29 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

§ 29.

(1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landes.

(2) In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 sowie § 64 Abs. 2 AVG jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines‑ allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden ‑ Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.

(3) Beschwerden in Verfahren gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40152013