Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen
§ 21.
Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR12128309
alte Dokumentnummer
N7199914706O