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§ 21 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen

§ 21.

Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128309

alte Dokumentnummer

N7199914706O