Finanzielle Zuschüsse
§ 13b.
Der Bund kann im Rahmen der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen budgetären Bedeckung vorsehen, dass
- 1. finanzielle Zuschüsse zum Welterbefonds gemäß Art. 15 der UNESCO-Welterbekonvention,
- 2. sonstige Hilfeleistungen zur internationalen Unterstützung von Vertragsstaaten der UNESCO-Welterbekonvention wie zum Beispiel die Entsendung internationaler Expertinnen und Experten im Rahmen von Missionen der UNESCO, oder
- 3. finanzielle Zuschüsse oder sonstige Beiträge für Projekte und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Schutz, der Erhaltung, Erforschung und Vermittlung des UNESCO Kultur- und Naturerbes der Welt in Österreich stehen,
- gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR40261053
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)