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§ 13b DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Finanzielle Zuschüsse

§ 13b.

Der Bund kann im Rahmen der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen budgetären Bedeckung vorsehen, dass

  1. 1. finanzielle Zuschüsse zum Welterbefonds gemäß Art. 15 der UNESCO-Welterbekonvention,
  2. 2. sonstige Hilfeleistungen zur internationalen Unterstützung von Vertragsstaaten der UNESCO-Welterbekonvention wie zum Beispiel die Entsendung internationaler Expertinnen und Experten im Rahmen von Missionen der UNESCO, oder
  3. 3. finanzielle Zuschüsse oder sonstige Beiträge für Projekte und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Schutz, der Erhaltung, Erforschung und Vermittlung des UNESCO Kultur- und Naturerbes der Welt in Österreich stehen,

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261053

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