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§ 14 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2013

Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

§ 14.

Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40151995