Mitwirkung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten
§ 3.
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10009182
Dokumentnummer
NOR40201615