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§ 2 ÖAWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Aufgaben der Akademie

§ 2.

Ihre Aufgabe ist es, die Wissenschaft in jeder Hinsicht zu fördern; sie hat bei Erfüllung ihrer Aufgabe den Anspruch auf Schutz und Förderung durch den Bund.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009182

Dokumentnummer

NOR40201614