Selbstständigkeit
§ 2
Die Israelitische Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre frei und hat das Recht der öffentlichen Religionsausübung.
Selbstständigkeit
§ 2
Die Israelitische Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre frei und hat das Recht der öffentlichen Religionsausübung.