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§ 23 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2012

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen Bestehende Kultusgemeinden, Verfassungen und Statuten

§ 23

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Kultusgemeinden bleiben in ihrem Bestande unberührt.

(2) Verfassungen, Statuten sowie gewählte Organe bleiben in Geltung. Sie sind, soweit erforderlich, mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Einklang zu bringen. Die Anpassungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie bei den jeweils vorgesehenen nächstfolgenden Wahlen bereits wirksam sind.

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