Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen
§ 22
Zur Durchsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Behörde gesetz-, verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufheben, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.