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§ 22 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2012

Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen

§ 22

Zur Durchsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Behörde gesetz-, verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufheben, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.

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