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§ 6 Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1874

§ 6

§. 6.

Insoweit die innere Einrichtung der Cultusgemeinden nicht schon durch die allgemeine Verfassung der Religionsgesellschaft bestimmt wird, ist sie durch Statute zu regeln, welche die nachfolgenden Puncte zu umfassen haben:

  1. 1. Die Bezeichnung der örtlichen Gränzen des Gemeindegebietes;
  2. 2. die Art der Bestellung des Vorstandes, dessen Wirkungskreis und Verantwortlichkeit;
  3. 3. die Art der Bestellung des ordentlichen Seelsorgers und sonstiger kirchlicher Functionäre, deren Rechte und Pflichten;
  4. 4. die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen in Hinsicht auf die Gemeindeverwaltung, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;
  5. 5. die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;
  6. 6. die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Gemeinde erforderlichen Mittel;
  7. 7. das Verfahren bei Abänderung des Statutes.

Solche Statute sind den Gesuchen um die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Cultusgemeinden (§§. 4, 5) beizulegen und unterliegen der Genehmigung des Cultusministers.

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