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§ 4 Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1874

§ 4

§. 4.

Zur Errichtung von Cultusgemeinden und von Bezirken, welche eine Mehrheit von Cultusgemeinden umfassen, dann zu jeder Aenderung in der Abgränzung der bestehenden Gemeinden und Bezirke, ist die staatliche Genehmigung erforderlich.

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