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§ 17 Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1874

§ 17

§. 17.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind der Minister für Cultus und Unterricht und der Minister des Innern beauftragt.

Budapest, am 20. Mai 1874.

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