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§ 12 Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1874

§ 12

§. 12.

Wenn ein Religionsdiener verbrecherischer oder solcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden ist, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen oder zu öffentlichem Aergernisse gereichen, oder wenn ein Seelsorger die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, so hat die Regierung seine Entfernung vom Amte zu verlangen.

Hat sich ein Seelsorger eines Verhaltens schuldig gemacht, welches sein ferneres Verbleiben in seinem Amte als der öffentlichen Ordnung gefährlich erscheinen läßt, so kann die Regierung seine Entfernung von der Ausübung des Amtes verlangen.

Wird die von der Regierung verlangte Entfernung von den hiezu Berufenen nicht in angemessener Frist vollzogen, so ist das betreffende Cultusamt für den staatlichen Bereich als erledigt anzusehen, und hat die Regierung dafür zu sorgen, daß jene Geschäfte, welche die Staatsgesetze dem ordentlichen Seelsorger übertragen, von einer anderen von ihr bestellten Persönlichkeit insolange versehen werden, bis das betreffende Cultusamt in staatsgiltiger Weise neu besetzt ist.

In derselben Weise kann vorgegangen werden, wenn aus einem anderen Grunde die oben bezeichneten Geschäfte von dem ordentlichen Seelsorger nicht besorgt werden.

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