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§ 10 Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1874

§ 10

§. 10.

Als Seelsorger kann in der Cultusgemeinde nur ein österreichischer Staatsbürger angestellt werden, dessen Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist und dessen allgemeine Bildung mindestens durch Vollendung des Gymnasialstudiums erprobt ist.

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