vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Schule-Kirche-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1868

§ 2

§. 2. Unbeschadet dieses Aufsichtsrechtes bleibt die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen für die verschiedenen Glaubensgenossen in den Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft überlassen.

Der Unterricht in den übrigen Lehrgegenständen in diesen Schulen ist unabhängig von dem Einflusse jeder Kirche oder Religionsgesellschaft.

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10009170

Dokumentnummer

NOR12117834

alte Dokumentnummer

N7186830801L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte