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§ 1 Schule-Kirche-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1868

§ 1

§. 1. Die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen steht dem Staate zu und wird durch die hiezu gesetzlich berufenen Organe ausgeübt.

Schlagworte

Unterrichtswesen

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10009170

Dokumentnummer

NOR12117833

alte Dokumentnummer

N7186830800L

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