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Artikel 9 IntKonfVerhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1868

Artikel 9

— IV. In Beziehung auf Beiträge und Leistungen.

Artikel 9. Angehörige einer Kirche oder Religionsgenossenschaft können zu Beiträgen an Geld und Naturalien oder zu Leistungen an Arbeit für Cultus- und Wohlthätigkeitszwecke einer anderen nur dann verhalten werden, wenn ihnen die Pflichten des dinglichen Patronates obliegen, oder wenn die Verpflichtung zu solchen Leistungen auf privatrechtlichen, durch Urkunden nachweisbaren Gründen beruht, oder wenn sie grundbücherlich sichergestellt ist.

Kein Seelsorger kann von Angehörigen einer ihm fremden Confession Taxen, Stolgebühren u. dgl. fordern, außer für auf deren Verlangen wirklich verrichtete Functionen, und zwar nur nach dem gesetzlichen Ausmaß.

Schlagworte

Kulturzweck, Wohltätigkeitszweck, Konfession, Funktion, Kultuszweck

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021295

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