Artikel 8
— III. In Beziehung auf Functionen des Gottesdienstes und der Seelsorge.
Artikel 8. Die Vorsteher, Diener oder Angehörigen einer Kirche oder Religionsgenossenschaft haben sich der von den berechtigten Personen nicht angesuchten Vornahme von Functionen des Gottesdienstes und der Seelsorge an den Angehörigen einer anderen Kirche oder Religionsgenossenschaft zu enthalten.
Eine Ausnahme kann nur für jene einzelnen Fälle eintreten, in welchen durch die betreffenden Seelsorger oder Diener der anderen Kirche oder Religionsgenossenschaft um die Vornahme eines diesen zustehenden Actes das Ansuchen gestellt wird, oder die Satzungen und Vorschriften dieser letzteren die Vornahme des Actes gestatten.
Außer diesen Fällen ist der bezügliche Act als rechtlich unwirksam anzusehen und es haben die Behörden auf Ansuchen der beeinträchtigten Privatperson oder Religionsgenossenschaft die geeignete Abhilfe zu gewähren.
Schlagworte
Funktion, Akt
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10009169
Dokumentnummer
NOR40021294
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