Artikel 1
— I. In Beziehung auf das Religionsbekenntniß der Kinder.
Artikel 1. Eheliche oder den ehelichen gleichgehaltene Kinder folgen, soferne beide Eltern demselben Bekenntnisse angehören, der Religion ihrer Eltern.
Bei gemischten Ehen folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Doch können die Ehegatten vor oder nach Abschluß der Ehe durch Vertrag festsetzen, daß das umgekehrte Verhältniß stattfinden solle, oder daß alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutter folgen sollen.
Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter.
Im Falle keine der obigen Bestimmungen Platz greift, hat derjenige, welchem das Recht der Erziehung bezüglich eines Kindes zusteht, das Religionsbekenntniß für solches zu bestimmen.
Reverse an Vorsteher oder Diener einer Kirche, oder Religionsgenossenschaft oder an andere Personen über das Religionsbekenntniß, in welchem Kinder erzogen und unterrichtet werden sollen, sind wirkungslos.
Schlagworte
Religionsbekenntnis, Verhältnis, Abschluss
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10009169
Dokumentnummer
NOR40021287
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