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Artikel 18 IntKonfVerhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1868

Artikel 18

Artikel 18. Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes sind der Minister des Cultus und Unterrichtes, sowie die übrigen Minister, in deren Wirkungskreis die Vorschriften desselben zur Anwendung kommen, beauftragt, und haben sie die zu solchem Vollzuge erforderlichen Verordnungen zu erlassen.

Schlagworte

Kultur, Kultus

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021304

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