Artikel 18
Artikel 18. Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes sind der Minister des Cultus und Unterrichtes, sowie die übrigen Minister, in deren Wirkungskreis die Vorschriften desselben zur Anwendung kommen, beauftragt, und haben sie die zu solchem Vollzuge erforderlichen Verordnungen zu erlassen.
Schlagworte
Kultur, Kultus
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10009169
Dokumentnummer
NOR40021304
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