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Artikel 15 IntKonfVerhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1868

Artikel 15

Artikel 15. In Schulen, welche von Angehörigen verschiedener Kirchen oder Religionsgesellschaften besucht werden, soll, soweit es ausführbar ist, dem Unterricht eine solche Eintheilung gegeben werden, bei welcher auch der Minderheit die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten ermöglicht wird.

Schlagworte

Einteilung

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021301

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