Artikel 15
Artikel 15. In Schulen, welche von Angehörigen verschiedener Kirchen oder Religionsgesellschaften besucht werden, soll, soweit es ausführbar ist, dem Unterricht eine solche Eintheilung gegeben werden, bei welcher auch der Minderheit die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten ermöglicht wird.
Schlagworte
Einteilung
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10009169
Dokumentnummer
NOR40021301
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