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Artikel 13 IntKonfVerhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1868

Artikel 13

— VI. In Ansehung der Feier- und Festtage.

Artikel 13. Niemand kann genöthigt werden, sich an den Feier- und Festtagen einer ihm fremden Kirche oder Religionsgesellschaft der Arbeit zu enthalten.

An Sonntagen ist jedoch während des Gottesdienstes jede nicht dringend nothwendige öffentliche Arbeit einzustellen.

Ferner muß an den Festtagen was immer für einer Kirche oder Religionsgenossenschaft während des Hauptgottesdienstes in der Nähe des Gotteshauses Alles unterlassen werden, was eine Störung oder Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnte.

Dasselbe ist bei den herkömmlichen feierlichen Processionen auf den Plätzen und in den Straßen zu beobachten, durch welche sich der Zug bewegt.

Schlagworte

Feiertag, Prozession

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021299

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