Artikel 13
— VI. In Ansehung der Feier- und Festtage.
Artikel 13. Niemand kann genöthigt werden, sich an den Feier- und Festtagen einer ihm fremden Kirche oder Religionsgesellschaft der Arbeit zu enthalten.
An Sonntagen ist jedoch während des Gottesdienstes jede nicht dringend nothwendige öffentliche Arbeit einzustellen.
Ferner muß an den Festtagen was immer für einer Kirche oder Religionsgenossenschaft während des Hauptgottesdienstes in der Nähe des Gotteshauses Alles unterlassen werden, was eine Störung oder Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnte.
Dasselbe ist bei den herkömmlichen feierlichen Processionen auf den Plätzen und in den Straßen zu beobachten, durch welche sich der Zug bewegt.
Schlagworte
Feiertag, Prozession
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10009169
Dokumentnummer
NOR40021299
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