Artikel 10
Artikel 10. Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels 9 finden auch auf Beiträge und Leistungen für Unterrichtszwecke volle Anwendung, außer wenn die Angehörigen einer Kirche oder Religionsgenossenschaft mit Angehörigen einer anderen vermöge der gesetzlichen Einschulung Eine Schulgemeinde bilden, in welchem Falle die Eingeschulten ohne Unterschied der Confession die zur Errichtung und Erhaltung der gemeinschaftlichen Schule und zur Besoldung der an derselben angestellten Lehrer erforderlichen Kosten, jedoch mit Ausschluß der Kosten für den Religionsunterricht der einer andern Confession Angehörigen zu tragen haben.
Eine zwangsweise Einschulung in die Schule einer anderen Confession findet nicht statt.
Schlagworte
Konfession, Ausschluss
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10009169
Dokumentnummer
NOR40021296
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)