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§ 48 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Verordnungen über Arbeitsstoffe

§ 48.

(1) Die Bundesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. 1. die Meldung biologischer Arbeitsstoffe,
  2. 2. die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,
  3. 3. die Grenzwerte,
  4. 4. nähere Bestimmungen über
  1. a) Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,
  2. b) Meßverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Meßorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Meßergebnisse,
  3. c) Zeitabstände der Messungen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Verordnung anordnen, daß die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 (Verbot von Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der Verwendung an das Arbeitsinspektorat), Abs. 7 (Begründung für die Verwendung), § 43 Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 44 Abs. 4 (Zugang zu Gefahrenbereichen) und § 47 (Verzeichnis der Bediensteten) auch für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117082

alte Dokumentnummer

N6199958296L