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§ 7 Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1999

Geschäftsführung

§ 7

(1) Die Geschäftsführung der IMAG obliegt dem Bundeskanzleramt.

(2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören, neben der Abwicklung der laufenden Geschäfte, vor allem die Protokollführung bei den Sitzungen.

(3) Die Geschäfte sind unter der Leitung der Vorsitzenden zu führen.

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