Geschäftsführung
§ 7
(1) Die Geschäftsführung der IMAG obliegt dem Bundeskanzleramt.
(2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören, neben der Abwicklung der laufenden Geschäfte, vor allem die Protokollführung bei den Sitzungen.
(3) Die Geschäfte sind unter der Leitung der Vorsitzenden zu führen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)