Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben einvernehmlich die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen und Formblätter festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009131
Dokumentnummer
NOR12116169
alte Dokumentnummer
N6199855151L
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