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§ 2 Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1998

§ 2

Die Übermittlung der im § 1 genannten Daten hat unverzüglich nach dem Beginn des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu übermitteln.

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