vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12a VbA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 12a.

(1) Das Verzeichnis gemäß § 47 ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.

(2) Das Verzeichnis gemäß § 47 ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024

Gesetzesnummer

10009126

Dokumentnummer

NOR40266071

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)