Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen
§ 12.
(1) Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
- 1. mögliche Gefahren für die Gesundheit,
- 2. von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
- 3. von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
- 4. das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
(2) Schriftliche Anweisungen nach § 14 Abs. 5 ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
- 1. die gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 festgelegten Maßnahmen und
- 2. die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
(3) Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß § 43 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.
Schlagworte
Hygienemaßnahme, Vorteil
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10009126
Dokumentnummer
NOR12115751
alte Dokumentnummer
N6199852811L
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