Passives Wahlrecht
§ 60
(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
- 1. am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind.
(2) § 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)