Passives Wahlrecht
§ 13
(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
- 1. a) österreichische Staatsbürger sind oder
- b) Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
- 2. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
- 3. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
- 4. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).
- 1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs;
- 2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
- 3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, sowie
- 4. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.
(3) Die Wiederwahl ist zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)