Wahlzeugen
§ 30
Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Vertrauenspersonenwahlausschuß für jeden Wahlort einen Wahlzeugen (§ 20) zu bezeichnen, dem das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihm nicht zu.
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