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Artikel 8 Soziale Sicherheit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 8

Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die außerhalb Norwegens, aber im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, wird eine Pension aus dem norwegischen Volksversicherungssystem nur dann gewährt, wenn die betreffende Person

  1. a) mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen oder
  2. b) im Falle einer im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Person mindestens drei Jahre Wohnzeiten in Norwegen

    vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat.

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