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Artikel 3 Soziale Sicherheit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind:

  1. a) Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
  2. b) andere Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
  3. c) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in den Buchstaben a oder b genannten Personen sind.

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